Von der Verhaftung bis zur Entlassung aus dem Gefängnis

10. Juni 2022

Jemand begeht eine Straftat. Die Polizei sucht und fasst den Täter; die Staatsanwaltschaft klagt ihn an; ein Gericht verurteilt ihn. Nun wird er für den gesamten Vollzug bis zur Entlassung zum Fall der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV). Teil 2 über die Aufgaben des SMV (hier geht's zu Teil 1: Ins Gefängnis wegen einer Busse?).

Die Mitarbeitenden des SMV vollziehen die Urteile der Basler Gerichte und die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die Entscheide der Bundesanwaltschaft sowie ab und zu solche der Jugendanwaltschaft. Vollzogen werden dabei hauptsächlich unbedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen, stationäre oder ambulante Massnahmen sowie Verwahrungen. Die Mitarbeitenden des SMV weisen die Straftäter in die geeigneten Vollzugsinstitutionen ein, entscheiden über Vollzugsöffnungen, über bedingte Entlassungen, über die Aufhebung von Massnahmen oder beispielsweise auch, ob beim Gericht ein Antrag auf Verlängerung einer Massnahme einzureichen ist. Der SMV steht – im Gegensatz zu den Gerichten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – weniger im Fokus der Öffentlichkeit. Die Allgemeinheit weiss kaum, wofür der SMV steht und was die Mitarbeitenden leisten.

Unterbringung innerhalb des Konkordats

Der SMV hat in der Regel erst mit den Tätern zu tun, wenn ein Urteil gesprochen ist, mit dem ein Freiheitsentzug angeordnet wird. Der SMV steuert und plant den gesamten Verlauf des Vollzugs in enger Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten, den Kliniken und Massnahmeninstitutionen. Der SMV ersucht bei einer Justizvollzugsanstalt des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz mit den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau, bei einer Massnahmeninstitution oder bei einer forensischen Klinik um Aufnahme des Täters. Einerseits ist dies vergleichbar mit einem «Hotelsystem»: Der Täter wird einer Institution zugewiesen, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise versetzt und schlussendlich (in der Regel) bedingt entlassen. Andererseits behält der SMV jederzeit die Oberhand bezüglich des Case Managements.

Der SMV steuert und plant den gesamten Verlauf des Vollzugs in enger Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten, den Kliniken und Massnahmeninstitutionen.

Rückfallprävention im Fokus

Gemäss Strafgesetzbuch muss der Vollzug einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe oder einer therapeutischen Massnahme auf die soziale Integration mit schrittweiser Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet sein. Die Rückfallprävention steht dabei im Fokus der Vollzugsarbeit. Dabei hat sich in den letzten Jahren viel verändert. Im Gegensatz zu früher findet angesichts der in der Gesellschaft mittlerweile herrschenden Nullrisikomentalität ein viel ausgeprägteres deliktorientiertes Denken statt. Mit Hilfe von externen Risikoabklärungen, forensisch-psychiatrischen Verlaufsbegutachtungen und Beurteilungen zur Gemeingefährlichkeit wird heutzutage genau geprüft, was einen Täter dazu veranlasst hat, eine Straftat zu begehen und inwiefern während des laufenden Straf- oder Massnahmenvollzugs in Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit eine Verbesserung eingetreten ist. Seit einigen Jahren arbeitet der SMV zudem mit dem System des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS), das insbesondere bei Falleingang aufzeigt, bei welchen Straftätern besonders genau auf den Vollzugsverlauf und die Rückfallprävention geschaut werden muss.

Individualisierte Vollzugsplanung

Eine anspruchsvolle und wichtige Aufgabe des SMV ist, für die eingewiesene Person eine individualisierte Vollzugsplanung zu erstellen, um sie auf ein deliktfreies Leben nach der Verbüssung der Strafe vorzubereiten. Relevant ist dabei, dass sie aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirkt. Das bedeutet unter anderem, dass sie sich mit der begangenen Tat auseinandersetzt, Verantwortung für das eigene Handeln übernimmt und lernt, Risiken und Frühwarnzeichen zu erkennen. Bei der Vollzugsplanung müssen stets auch die Vollzugsfristen beachtet werden. So ist es für eine erfolgreiche Resozialisierung beispielsweise unabdingbar, dass die eingewiesenen Personen schrittweise – in Form von Erfahrungen ausserhalb des Gefängnisses – auf ihre Entlassung vorbereitet werden. Dazu werden ihnen Vollzugslockerungen gewährt – stets unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen wie einer Einschätzung der Rückfall- und der Fluchtgefahr. Dabei hat die eingewiesene Person vor Bewilligung des Ausgangs- bzw. des Urlaubsgesuchs ein detailliertes Urlaubsprogramm einzureichen.

Der Hintergrund dazu ist, dass die eingewiesene Person sich im vornherein überlegt, wo sie sich in der vorgegebenen Zeit aufhalten und was sie dort genau machen wird. Denn wer ein paar Jahre im Gefängnis verbracht hat, dem kann das Bewusstsein für die Realität, die Übung, den Tagesablauf selber zu bestimmen, fehlen. In diesem Zusammenhang ist es unter anderem Aufgabe des SMV, den Zeitplan soweit möglich auf seine Plausibilität zu prüfen: Sind die angegebenen Stationen realistisch? Kann die Person, mit der sich die eingewiesene Person treffen will, als ein prosozialer Kontakt bewertet werden oder besteht gar die Gefahr einer erneuten Straftat während des Urlaubs? Hat zum Beispiel jemand aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg fünf Stunden Ausgang, so kann er sich nicht viel weiter als in der Umgebung von Lenzburg aufhalten, maximal bis Aarau. Überprüfungsmöglichkeiten gibt es einige: Diese reichen von einzureichenden Kaufquittungen, Kontrollanrufen bis zur polizeilichen Ausschreibung während des Urlaubs. Kommt die eingewiesene Person in eine Polizeikontrolle, ist in der Regel schnell zu erkennen, ob sie die behördlichen Vorgaben nicht einhält.

Die Herausforderung der therapeutischen Massnahmen

Besonders herausfordernd können die Aufgaben rund um den Vollzug von therapeutischen Massnahmen sein. Diese werden vom Gericht nur angeordnet, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit einer vorliegenden psychischen Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit oder einer unzureichenden Persönlichkeitsentwicklung verübt wurde und das Rückfallrisiko durch eine Behandlung reduziert werden kann. Dabei arbeitet der SMV besonders eng mit den Institutionen zusammen, in denen sich die Eingewiesenen befinden, also Massnahmenzentren und forensisch-psychiatrische Kliniken, mit Psychiatern, Psychologen, Therapeuten, Arbeitsagogen sowie auch mit Sozialarbeitern und Soziopädagogen. Der Massnahmenvollzug stellt für den Eingewiesenen eine grosse Herausforderung dar. In erster Linie hat er die diagnostizierte Krankheit zu akzeptieren und Bereitschaft zu zeigen, sich überhaupt behandeln zu lassen. Der Eingewiesene wird vom SMV regelmässig in der Institution besucht, um dabei mit den Fachleuten seine Fortschritte zu überprüfen. Welche Ziele wurden erreicht, welche nicht? Ist er medikamentös gut eingestellt? Welche Vollzugslockerungen können ihm gewährt werden? Welches sind die nächsten zu erreichenden Schritte? Ist die Massnahme weiterzuführen oder aufzuheben?

Wenn sich abzeichnet, dass eine Massnahme keinen Erfolg verspricht oder die Diagnose nicht stimmt, so kann allenfalls eine Anpassung der Rahmenbedingungen und somit eine Umwandlung der angeordneten Massnahme notwendig sein. Der SMV kann in solchen Fällen ein neues Gutachten einfordern, um abzuklären, ob der Straftäter eine griffigere oder geeignetere Massnahme benötigt, z.B. eine stationäre therapeutische Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Falls ja, stellt der SMV einen entsprechenden Antrag beim Strafgericht und vertritt diesen im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung. Auch bei allfälligen Beschwerden gegen den strafgerichtlichen Beschluss tritt der SMV vor dem Appellationsgericht als Partei auf.

Der Reiz der Arbeit im SMV

Spannend an den Aufgaben im SMV ist insbesondere die Abwechslung und die Interdisziplinarität der Arbeit. Es ist kein klassischer Bürojob, bei dem man immer mit den gleichen Ämtern zu tun hat. Involviert sind Juristen, Psychiater, Psychologen, Mitarbeitende der Anstalten, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Bewährungshilfe, des Migrationsamtes und auch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Wenn man am Morgen ins Büro kommt, weiss man nie, was einen erwartet; jeder Tag ist spannend. Häufig ist man täglich mit neuen Fragestellungen konfrontiert, auch wenn man schon sehr lange in diesem Fachbereich arbeitet. Man muss zur Unterbringung von Eingewiesenen neue Institutionen suchen, neue Möglichkeiten bezüglich des Settings abklären oder einen neuen Arbeitspartner finden, der weiterhelfen kann. Viel Engagement ist gefragt. Die Mitarbeitenden des SMV in den Ressorts 2 und 3 sind mehrheitlich Juristen, müssen sich mit den juristischen Fragstellungen rund um den Strafvollzug auskennen und auch über ein Grundwissen im forensischen Bereich wie Grundkenntnisse über psychiatrische Diagnosen verfügen, oder sich dieses Wissen aneignen.

Die Mitarbeitenden des SMV mögen zwar weniger als andere Organe der Strafjustiz im Fokus der Öffentlichkeit stehen, haben jedoch eine grosse und bemerkenswerte Verantwortung: Sie tragen wesentlich dazu bei, die sozialen Fähigkeiten der eingewiesenen Personen zu fördern. Sie wirken auf sie ein mit dem Ziel, dass diese Fähigkeiten entwickeln, um nach der Entlassung ein straffreies Leben zu führen und nicht rückfällig werden. Dabei muss man sich stets in Erinnerung rufen, dass es eine hundertprozentige Sicherheit auf zukünftige Deliktfreiheit einfach nicht gibt. Nichtsdestotrotz trägt der SMV mit jedem seiner teilweise weitreichenden Entscheide eine grosse Verantwortung.