Von Maximilian zu Max - Namensänderungen im Kanton Basel-Stadt

19. August 2021

Will eine Person, die im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist oder im Ausland wohnt und im Kanton Basel-Stadt heimatberechtigt ist, ihren Vornamen oder Familiennamen offiziell ändern, so muss sie beim Bevölkerungsamt schriftlich ein Gesuch stellen und dies ausführlich begründen. Diesbezüglich gibt es einiges zu beachten.

«Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.» Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Es besteht die Möglichkeit, eine Vornamensänderung oder eine Familiennamensänderung oder eine gleichzeitige Vor- und Familiennamensänderung zu beantragen. Das Bevölkerungsamt teilt die Gesuche grob in zwei Kategorien ein: Gesuche von Erwachsenen und Gesuche betreffend minderjährige Personen. Sofern ein Kind älter als zwölf Jahre ist, braucht es seine Zustimmung.

Viele Bürgerinnen und Bürger sind bei der Frage unsicher, ob die Streichung oder das Hinzufügen eines Namens oder eines Buchstabens bereits eine Vornamensänderung ist (bspw. soll der bisherige Namen «Leonard» zu «Leo» verkürzt werden). Es spielt jedoch keine Rolle, ob nur ein Buchstabe, ein ganzer Name oder die Reihenfolge der Namen geändert wird: Alles wird als Vornamensänderung qualifiziert.

«Achtenswerte Gründe»

Damit ein Gesuch bewilligt werden kann, müssen sogenannte achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wunsch nach einer Namensänderung genügt nicht, denn das schweizerische Namensrecht kennt keine beliebige Änderung des Namens wie bspw. das englische Namensrecht. Das schweizerische Namensrecht ist weiterhin von der Annahme geleitet, dass man den einmal erworbenen Namen grundsätzlich beibehält. Liegen wie oben erwähnt jedoch achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vor, so kann diese bewilligt werden. Was aber sind achtenswerten Gründe? Zum Leidwesen vieler Betroffener muss gesagt werden, dass eine exakte Definition davon fehlt. Was auf den ersten Blick vielleicht wenig zufriedenstellend ist, macht auf den zweiten Blick jedoch durchaus Sinn. Der Gesetzgeber und das Bundesgericht haben den Begriff bewusst offengelassen, damit er mit der Zeit, mit neuen Entwicklungen und mit einer allfälligen Liberalisierungen Schritt halten kann, ohne dass das ZGB angepasst werden müsste. Eine enge Definition würde zu einem unnötig starren Konstrukt führen.

Das Bundesgericht hat in seinen Leitentscheiden ausgeführt, dass es grundsätzlich eine Ermessensfrage ist, ob die Gründe im Einzelfall achtenswert sind oder nicht. Die Ermessensfrage ist von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten.

Jedes Gesuch wird vom Bevölkerungsamt einzeln geprüft. Die angegebenen Gründe müssen zumindest einsichtig und nachvollziehbar sein. Rein subjektive Gründe können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn sie eine gewisse Schwere erreichen. Für die Gründe reicht eine Glaubhaftmachung. Es können jedoch zusätzliche Unterlagen eingefordert werden, seien dies ein ärztliches Attest oder Bestätigungen von Bekannten oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber. Es ist dem Bevölkerungsamt sehr wohl bewusst, dass die Gründe zum Teil sehr persönlich sind und dass es für die Antragstellenden schwierig sein kann, diese in Worte zu fassen.

Zu erwähnen ist, dass das Namensrecht in der Vergangenheit in Bezug auf den Vornamen eine gewisse Liberalisierung erfahren hat, während in Bezug auf den Familiennamen nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist. Letztendlich muss immer eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Antragstellenden und den öffentlichen Interessen nach der Rechtssicherheit und der Namenskontinuität gemacht werden, da der Name besonders im Rechtsverkehr und im Verkehr mit den Behörden eine gewisse Beständigkeit und Verlässlichkeit aufweisen muss. Das Bevölkerungsamt verfolgt die Entwicklungen in der Lehre mit regem Interesse. Wenig eindeutige Fälle werden intern besprochen, verschiedene Argumente gegeneinander abgewogen.

Vorgehen zur Namensänderung

Ich trage schon länger den Gedanken mit mir herum, meinen Namen zu ändern, habe aber bisher nicht gewusst, wie ich dabei vorgehen soll. Was muss ich tun?

Sicherlich ist immer hilfreich, die entsprechende Website aufzusuchen, da dort nützliche Informationen und weiterführende Links zu finden sind. Zudem kann auf die Telefonnummer des Bevölkerungsamt angerufen werden, wo man ebenfalls nützliche Informationen erhält. Damit das Gesuch bearbeitet wird, muss es mit dem offiziellen Gesuchsformular begründet und unterzeichnet eingereicht werden. Wenn zu Beginn etwas fehlt oder noch nicht alle Informationen vorliegen, ist dies nicht weiter tragisch. Das Bevölkerungsamt wird die Informationen im Laufe des Verfahrens einfordern.

Das Einreichen des Gesuchs ist kostenlos. Die Kosten für eine Namensänderung werden erst gegen Ende des Verfahrens erhoben, wenn die Bewilligung der Namensänderung sehr wahrscheinlich ist. Ebenso erfolgt die allfällige Ablehnung des Gesuches kostenlos, es sei denn, die Gesuchstellenden wünschen ausdrücklich eine kostenpflichtige Verfügung um damit den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem ist es in keiner Weise so, dass mit der Gesuchseinreichung das Recht auf ein künftiges Einreichen eines Namensänderungsgesuches verwirkt werden würde. Wird bspw. ein Gesuch während des Verfahrens zurückgezogen, so steht es der antragstellenden Person frei, jederzeit ein neues Gesuch einzureichen.

Namenserklärung vs. Namensänderung – ein feiner, kleiner Unterschied

Viele Bürgerinnen und Bürger kennen lediglich die Namensänderung. Denn das, was die meisten wahrscheinlich unter einer Namensänderung verstehen, nämlich die Änderung im Zuge einer Heirat oder Scheidung, ist eigentlich eine Namenserklärung. Diese wird nicht beim Bevölkerungsamt beantragt, sondern beim Zivilstandsamt. Hat man seinen Namen im Zuge einer Heirat geändert und möchte man nach der Scheidung wieder den Ledignamen annehmen, so muss man sich ans Zivilstandsamt wenden. Das Gute bei einer Namenserklärung ist, dass sie unkompliziert vonstattengeht und dass das Verfahren weniger aufwändig und daher auch kostengünstiger ist als eine Namensänderung.

Spezielle Erlebnisse

Es ist keineswegs so, dass man nur in jüngeren Jahren über eine Namensänderung nachdenkt. Das Bevölkerungsamt musste bereits über das Gesuch einer über 90-jährigen Person entscheiden, das in der Folge bewilligt wurde. Gesuche von Antragstellenden mit einem solch hohen Alter sind jedoch eher ungewöhnlich, da es scheint, dass sich ältere Personen eher mit dem Namen arrangiert haben. Wenn man bereits seit 40 Jahren den jeweiligen Namen führt, ist ein Leiden mit diesem Namen eher schwer vorstellbar. Es kann aber vorkommen, dass man vor dem Tode noch wichtige Punkte regeln möchte, damit auf dem Grabstein oder in der Todesmeldung der geänderte Name erscheint. Da vor allem früher der Rufname eine grössere Bedeutung als der Registername gehabt hat, haben einige Personen das Bedürfnis, den Rufnamen an den Registernamen anzugleichen.

Dem Bevölkerungsamt wurde schon nach Bewilligung einer Namensänderung eine Flasche Wein als Dank angeboten. Selbst wenn der eine oder andere Mitarbeitende im Bevölkerungsamt ein gutes Glas Wein nie abschlagen würde, so wurde dieses Geschenk natürlich abgelehnt, da das Bevölkerungsamt objektiv und willkürfrei über Namensänderungsgesuche entscheidet.

Beispiel einer Namensänderung

Maximilian Mustermann ist früh mit seinen Eltern in die USA gezogen und hat lange dort gelebt und gearbeitet. Seit dieser Zeit nennt er sich Max, sowohl am Arbeitsplatz als auch im Freundeskreis. Er tritt sogar länger unter dem Namen Max auf als unter seinem eigentlichen Namen Maximilian. Seit kurzem ist er in die Schweiz zurückgekehrt, wohnt und arbeitet in Basel. Da er bei seinem Arbeitgeber bei der E-Mailadresse und gegen aussen konsequenterweise den amtlichen Namen Maximilian verwenden muss, bei seinen Arbeitskollegen jedoch unter dem Namen Max bekannt ist, führt dies immer wieder zu verwirrenden Situation. Auch musste er bei der Eröffnung seines Bankkontos gemäss Pass den Namen Maximilian verwenden. Weil ihn das sehr stört, reicht er ein Gesuch um eine Namensänderung ein, damit er inskünftig überall unter dem Namen Max registriert sein kann. Das Bevölkerungsamt prüft sein Gesuch und fordert ihn auf, Belege einzureichen, dass er sich tatsächlich seit längerem Max nennt. Daraufhin reicht er zahlreiche Belege ein, seien dies Bestätigungen seiner Familie, sein Mitgliedsabonnement im Fitnessclub sowie Arbeitszeugnisse von früheren Arbeitgebern. Überall ist ersichtlich, dass er immer Max genannt wurde. Für das Bevölkerungsamt ist nun klar, dass es Maximilian ernst meint und dass er das Namensänderungsgesuch nicht bloss aus einer Laune heraus gestellt hat. Das Bevölkerungsamt bewilligt daher die Namensänderung von Maximilian auf Max.