Informationen zu Häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt ist in der Schweiz ein verbreitetes soziales Problem. Auch in Basel-Stadt rückt die Kantonspolizei durchschnittlich einmal täglich wegen Häuslicher Gewalt aus. In diesen Fällen kann die Kantonspolizei Schutzmassnahmen verfügen, um die Situation zu entschärfen.

Wer ist von Häuslicher Gewalt betroffen?

Von Häuslicher Gewalt können alle Personen betroffen sein, unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion, Herkunft oder sozialer Verortung. Häusliche Gewalt kann als Paargewalt zwischen Jugendlichen oder Erwachsenen auftreten, aber auch zwischen Eltern und Kindern, unter Geschwistern oder weiteren Verwandten vorkommen.

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Weshalb werden Gewaltbeziehungen nicht beendet?

Da Häusliche Gewalt innerhalb enger sozialer Beziehungen - oft in Intimbeziehungen - stattfindet, ist es besonders schwierig, darüber zu reden. Scham, Abhängigkeit, ambivalente Gefühle oder Angst vor noch mehr Gewalt sind nur einige Gründe für das Verschweigen Häuslicher Gewalt und das Ausharren in einer gewalttätigen Beziehung. Häusliche Gewalt kann sich über Jahre erstrecken, in manchen Familien sogar über Generationen. Das Tragische daran ist, dass Häusliche Gewalt auch tödlich enden kann. In der Schweiz finden mehr als die Hälfte der Tötungsdelikte im sozialen Nahraum statt.

Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Aspekten Häuslicher Gewalt finden Sie in den Informationsblättern des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG).

Informationsblätter, EBG

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Was kann die Polizei tun?

Seit dem 1. Juli 2007 sind im Kanton Basel-Stadt zusätzlich zu den zivilrechtlichen Schutzmassnahmen (Art. 28b ZGB) auch polizeiliche Massnahmen in Kraft, die gewaltbetroffenen Personen in Fällen Häuslicher Gewalt Schutz bieten. Die entsprechenden Schutzmassnahmen sind im Polizeigesetz definiert (§37 b. PolG).

Die Polizei hat demnach die Möglichkeit, Schutzmassnahmen zu verfügen und so eine gefährliche Situation zu entschärfen sowie der gewaltbetroffenen Person Hilfe zu bieten.

Die Polizei kann

  • die gefährdende Person aus der Wohnung wegweisen und ihr die Rückkehr sowie jegliche Kontaktaufnahme für die Dauer von vierzehn Tagen verbieten.
  • gewaltausübende Personen vorübergehend (bis max. 24 Stunden) in Gewahrsam nehmen.
  • bei schwerwiegender Gewalt und anhaltender Gefahr der Staatsanwaltschaft eine Festnahme der gewaltausübenden Person (maximal 48 Stunden) empfehlen. Diese kann dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen, welche in einer ersten Phase maximal drei Monate dauert und bei Bedarf vom Gericht verlängert werden kann.

Weiterführende Informationen: Broschuere-Haeusliche-Gewalt-und-Stalking-Basel-Stadt.pdf

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