Prostitution

In der Schweiz ist die Prostitution grundsätzlich erlaubt. Es ist wichtig, zwischen der legalen Sexarbeit und Zwangsprostitution zu unterscheiden.

Aufhebung der Covid-Massnahmen

Der Bundesrat hat beschlossen per 17. Februar 2022 sämtliche Covid-Massnahmen aufzuheben.

Einzig die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März bestehen.

Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:

  • die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
  • die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
  • die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
  • die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
  • die Einschränkungen privater Treffen

Einreisebestimmungen angepasst:

Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäss Arbeitsgesetz weiterhin verpflichtet sind, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen.

Wir danken allen herzlich für eine gute Zusammenarbeit und wünschen gute Gesundheit!

 

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Das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0) bestimmt in Art. 199 StGB, dass die Kantone zur Regulierung der Prostitution Vorschriften erlassen können. Die Kantone dürfen die Ausübung der Prostitution regulieren, jedoch dürfen sie die Prostitution nicht grundsätzlch verbieten.

Ebenso sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch die Strafbestimmungen gegen Sexualdelikte oder gegen Delikte gegen die Freiheit festgehalten.

Schweizer Strafgesetzbuch, SR 311.0

 

Im Kanton Basel-Stadt spielt sich der Grossteil der Prostitution in Sexsalons (Saunas, Clubs, Bordellen etc.) ab.

Eine andere Form der Prostitution ist die so genannte Strassenprostitution. Der Kanton Basel-Stadt hat in einer Verordnung definiert, wo Sexarbeiterinnen in der Öffentlichkeit potentielle Freier/Kunden ansprechen dürfen. Dies darf in Basel-Stadt nur in den so genannten Toleranzzonen für Strassenprostitution passieren. Hier dürfen Sexarbeiter/innen Kunden und Kundinnen anwerben.

Ausserhalb dieser definierten Zonen ist es den Sexarbeitenden verboten, Personen für ihre sexuelle Dienstleistung anzusprechen. Dies wird sogar gebüsst.

In Basel-Stadt sind Strafbestimmungen betreffend Prostitution in den Paragraphen 38 und 38a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (SG. 253.100) zu finden.

Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt, SG 253.100

Auch wenn Sexarbeiterinnen ihre Freier auf der Strasse ansprechen, so findet die eigentliche sexuelle Dienstleistung in Salons, Bordellen, Sexbetrieben oder Privatwohnungen etc. statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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