Bettelnde ohne gültigen Aufenthaltstitel müssen die Schweiz verlassen

Mittellose Personen aus EU- oder EFTA-Staaten, die einzig zum Betteln in die Schweiz einreisen, erfüllen gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2023 die Einreisevoraussetzungen nicht. Das hat für betroffene Personen, die sich bisher im Kanton Basel-Stadt aufgehalten haben, weitreichende Folgen: Sie können aufgrund der Rechtsprechung vom Migrationsamt weggewiesen werden. Die Kantonspolizei setzt die angepasste Praxis mit Augenmass um. Sie fordert bei Personenkontrollen die Bettelnden zuerst mündlich auf, das Land zu verlassen. Erst wenn diese der Aufforderung nicht nachkommen, werden sie per Verfügung vom Migrationsamt weggewiesen.

Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts sind bettelnde Personen aus EU- und EFTA-Ländern, die weder als Dienstleistungsempfänger noch als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende in der Schweiz in Erscheinung treten, als rechtswidrig anwesende Personen zu betrachten. Für die freizügigkeitsrechtliche Einreise muss die betreffende Person entweder über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz oder über eine Arbeitsstelle verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann weder aus dem Freizügigkeitsabkommen noch aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Deshalb sind diese Personen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.

Das Bundesgericht hat das am 1. September 2021 eingeführte ausgedehnte Bettelverbot im Kanton Basel-Stadt beurteilt, nachdem eine abstrakte Normenkontrolle verlangt wurde. In seinem Urteil vom 13. März 2023 kam es zum Schluss, dass das Verbot grundsätzlich grundrechtskonform ist. Aufgrund dieses Urteils und im Einklang mit den Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) hat das Migrationsamt Basel-Stadt die geltende Praxis angepasst.

Hinweise:

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