Basel-städtisches Bettelverbot grundsätzlich grundrechtskonform

Das Bundesgericht hat befunden, dass das basel-städtische Bettelverbot grundsätzlich grundrechtskonform ist. Einzig beim passiven Bettelverbot in Parks erachtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse als nicht überwiegend.

Das Bundesgericht hebt mit seinem Urteil das Bettelverbot in Parks auf, «da sich dieses nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Personen, die einen Park aufsuchen, sind mit dem Verbot von aufdringlichem oder aggressivem Betteln ausreichend geschützt.» In der Praxis hat die Kantonspolizei Basel-Stadt ohnehin festgestellt, dass in Parks selten gebettelt wurde – mutmasslich aufgrund der geringen Anzahl an Passanten. Alle weiteren örtlichen Einschränkungen hält das Bundesgericht in seinen Ausführungen für verhältnismässig und damit grundrechtskonform.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass eine angedrohte Busse bei bloss passivem Betteln nur dann grundrechtskonform ist, wenn zuvor mildere Massnahmen zur Durchsetzung des Bettelverbots ergriffen werden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird daher prüfen, wie weit diese milderen Mittel in einer Verordnung verankert werden können. An der Praxis ändert sich derweil wenig: Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat bereits bisher beim passiven Betteln zuerst auf die geltende Regelung aufmerksam gemacht und erst bei erneuter Nichtbeachtung zur Ordnungsbusse gegriffen.

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