Eine Geldstrafe und/oder Busse und/oder Verfahrenskosten (Gebühren etc.) durch Ersatzfreiheitsstrafe (Gefängnis) begleichen

Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht. Nur wenn die Mittellosigkeit aufgrund einer erfolglosen Betreibung feststeht, kann anstelle der Geldstrafe und/oder Busse die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.

Für die Verfahrenskosten (Gebühren und Verfahrensauslagen) besteht diese Möglichkeit hingegen nicht, diese bleiben weiterhin geschuldet.