Gesetzliche Grundlagen

Wer Gewalt anwendet, ob in der Öffentlichkeit oder im privaten Umfeld, macht sich strafbar. Seit 1. April 2004 werden Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen - also auch ohne Antrag des/der Gewaltbetroffenen - als Delikt verfolgt und sanktioniert.

Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB

Seit der sogenannten Offizialisierung vom 1. April 2004 gelten einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2a und 2abis StGB) sowie sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikte und müssen somit von Amtes wegen verfolgt werden.

Verfolgt werden sowohl Gewalthandlungen zwischen Ehepartnern als auch zwischen heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner/-innen mit einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Im Falle der Tätlichkeiten ist eine wiederholte Begehung die Voraussetzung für eine Verfolgung von Amtes wegen. Ausserhalb von Ehe und Partnerschaft werden wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung weiterhin auf Antrag verfolgt. Auch die einmalige Tätlichkeit in der Ehe oder in der Partnerschaft wird nach wie vor auf Antrag verfolgt. Wiederholte Tätlichkeiten an Kindern waren bereits unter altem Recht ein Offizialdelikt und sind dies auch weiterhin.

Parallel zur Offizialisierung trat als Kompensationsmechanismus der heutige Art. 55a StGB in Kraft. Opfer von einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2a und 2abis StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) haben die Möglichkeit, die provisorische Einstellung des Strafverfahrens zu veranlassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die strafrechtliche Intervention beendet werden, wenn sie dem Interesse des Opfers zuwiderläuft.

Seit dem 1. Juli 2013 ist auch in Art. 181a Strafgesetzbuch die Zwangsheirat unter Strafe gestellt. Wer jemanden nötigt, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft einzugehen, macht sich strafbar.

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB

Am 1. Juli 2007 trat die sogenannte Gewaltschutznorm des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft (Art 28b ZGB). Sie ermöglicht beispielsweise Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote oder Wegweisungen aus der gemeinsamen Wohnung. Die Inanspruchnahme dieses zivilrechtlichen Schutzes verlangt von der gewaltbetroffenen Person jedoch ein aktives Handeln, indem sie beim Zivilgericht Klage einreicht und die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

 

Polizeigesetz Basel-Stadt

Im Kanton Basel-Stadt befinden sich die gesetzlichen Regelungen zu Häuslicher Gewalt im Polizeigesetz PolG. Detailliertere Informationen zu den polizeilichen Massnahmen gegen Häusliche Gewalt finden Sie hier.

Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG, SG 510.100), §§ 37a. – e. PolG)

Zur polizeilichen Wegweisung finden Sie hier ein separates Merkblatt.

Merblatt Wegweisung Basel-Stadt

 

Die Fachstelle Häusliche Gewalt des eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Frau und Mann hat zahlreiche Informationsblätter rund um Häusliche Gewalt auf seiner Homepage aufgeschaltet. Informieren Sie sich hier z.B. über Risikofaktoren für Häusliche Gewalt (Informationsblatt Nr. 2), über Stalking (Informationsblatt Nr. 7) oder über aktuelle Zahlen zur Häuslichen Gewalt (Informationsblatt Nr. 9).

EBG: Informationsblätter Häusliche Gewalt