Vorprüfung von Belegen und Firmenbezeichnungen

Vorprüfung von Firmenbezeichnungen

Die Wahl einer Firmenbezeichnung unterliegt je nach Rechtsform diversen Einschränkungen. Insbesondere müssen sich die Firmenbezeichnungen von Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmenbezeichnungen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. Die Firmenbezeichnungen von Einzelunternehmen müssen sich dagegen lediglich von den Firmenbezeichnungen der am gleichen Sitz (politische Gemeinde) bereits eingetragenen Einzelunternehmen deutlich unterscheiden. Im Weiteren darf eine Firmenbezeichnung nicht wahrheitswidrig sein, keine Täuschungen verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

Sie haben folgende Abklärungsmöglichkeiten:

Abklärung der schweizweit bereits im Handelsregister eingetragenen identischen und ähnlichen Firmenbezeichnungen

Diese Abklärung erfolgt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister EHRA, welches ein über Internet abrufbares Firmenzentralregister (sog. Zefix) der schweizweit im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnungen anbietet. Eine erste Prüfung hinsichtlich identischer oder ähnlicher Firmenbezeichnungen kann hier gratis selber vorgenommen werden. Da die Suche nach ähnlich lautenden Firmenbezeichnungen technisches Sachwissen voraussetzt, empfehlen wir jedoch dringend, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung beim Eidg. Amt für das Handelsregister eine - gebührenpflichtige - Firmenrecherche in Auftrag zu geben. Die Recherche gibt Auskunft über im Firmenzentralregister bereits eingetragene identische oder ähnliche Firmen bzw. Namen; sie beinhaltet keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit.

Abklärung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firmenbezeichnung

Für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firmenbezeichnung ist vorab das kantonale Handelsregisteramt zuständig, wobei die Überprüfung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister anlässlich der Genehmigung der Eintragung jedoch vorbehalten bleibt. Sofern Sie nicht sicher sind, ob die vorgesehene Firmenbezeichnung rechtlich zulässig ist, können Sie beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt eine - gebührenpflichtige - Vorprüfung beantragen. Bei der Vorprüfung einer Firmenbezeichnung sollte gleichzeitig auch die Zweckumschreibung mitgeteilt werden, damit sich das Handelsregisteramt zur Firma-Zweck-Relation äussern kann.

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Vorprüfung von Handelsregisterbelegen

Um Beanstandungen anlässlich des Eintragungsverfahrens zu vermeiden, können Sie uns die Entwürfe der Eintragungsbelege vorab zur - gebührenpflichtigen -  Vorprüfung einreichen, beispielsweise:

  • Statuten
  • öffentliche Urkunden
  • Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge mit Bilanzen oder Inventarlisten
  • Fusionsverträge mit Fusionsbilanz
  • Gründungs- und Kapitalerhöhungsberichte

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